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Allgemeine Geschäftsbedingungen der PeluPlast GmbH

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

§1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens im Zeitpunkt der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2) Im Falle von Kommissionsgeschäften haben ausschließlich die Verkaufs- und Lieferbedingungen der betreffenden Hersteller/Lieferanten Gültigkeit.
(3) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

§2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zu deren Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(2) Warenspezifische Leistungsdaten, wie z.B. Maß oder Gewicht, sind nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung verbindlich.
(3) Unsere Verkaufsangestellten sind zu mündlichen Nebenabreden oder mündlichen Zusicherungen nicht befugt, welche über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Listenpreise und Preise in Angeboten sind freibleibend. Es gelten die Preise am Tage der Lieferung.
(2) Für Kleinmengen wird in Ermangelung entgegenstehender Vereinbarungen ein Mindermengenzuschlag in Rechnung gestellt.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(5) In Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen sind unsere Rechnungen zahlbar ohne Abzug innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum.
(6) Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Geschäftssitz.
(7) Gewährte Rechte zu Skontierungen stehen in Abhängigkeit dazu, dass der Käufer alle früher fälligen Rechnungen zur Ausgleichung gebracht hat.
(8) Schecks oder rediskontfähige Wechsel werden ausschließlich erfüllungshalber angenommen. Entsprechend anfallende Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
(9) Der Käufer kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, soweit diese unbestritten, durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
(10) Im Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Entstandene höhere Verzugsschäden können durch uns geltend gemacht werden, sofern wir diese gegenüber dem Käufer nachweisen.
(11) Bei Zweifel über die Zahlungsfähigkeit des Käufers behalten wir uns alternativ die Geltendmachung folgender Rechte vor: Zurückstellung vertraglicher Leistungen, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Rücktritt vom Vertrag. Insbesondere sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

§4 Lieferpflichten, Gefahrübergang

(1) Teillieferungen oder -leistungen durch uns sind möglich.
(2) Der Versand erfolgt – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Käufers.
(3) Unsere Lieferverpflichtungen sind mit dem Ausgang aus dem Werk oder Lager mit der Übergabe an den Spediteur erfüllt, wobei die Gefahr auf den Käufer übergeht, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk oder Lager verlassen hat. Wird der Versand ohne unser Verschulden unmöglich, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
(4) Wir behalten uns das Recht vor, Versandart und Transporteur frei zu bestimmen. Der Käufer trägt alle Kosten und Gefahren für von ihm verlangter, anderweitiger Transportvorkehrungen.
(5) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform und stehen in Abhängigkeit zur richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Nicht von uns zu vertretende Verzögerungen verlängern die Lieferzeiten entsprechend. Dies gilt insbesondere im Falle bei uns oder unseren Lieferanten eintretender Ereignisse höherer Gewalt und für den Fall behördlicher Eingriffe, Streiks und Aussperrungen, Energie- und Rohstoffschwierigkeiten sowie allen unvorhersehbaren Liefererschwernissen.
(6) Dauert die Lieferbehinderung länger als drei Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
(8) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit.
(9) Der Verkäufer kann sich auf die angeführten Umstände nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

§5 Verpackung

(1) Die Lieferungen erfolgen -in Ansehung des §3 Nr. 3- einschließlich Verpackungen.
(2) Ausdrücklich nur leihweise zur Verfügung gestellte Packmittel hat der Käufer unverzüglich frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.

§6 Auskünfte, Hinweise

(1) Auskünfte und Hinweise über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der von uns vertriebenen Produkte, technische Beratungen und sonstige Angaben, erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(2) Der Käufer hat die Produkte auf deren Eignung für seine Zwecke selbst zu überprüfen.
(3) Bei Lieferung von typenkonformer Ware entsprechen die gemachten Angaben Mittelwerten. Abweichungen innerhalb der üblichen Toleranzen bleiben vorbehalten.

§7 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Käufer zustehenden Ansprüche, auch wenn besonders bezeichnete Forderungen erfüllt wurden, vor. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen als Sicherung für unsere Saldorechnung gegenüber dem Käufer. Soweit mit dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld im Scheck-Wechsel-Verfahren vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir berechtigt, die Lieferungen zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Lieferung zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers -abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Interventionskosten gehen zu Lasten der Käufer.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. gesetzl. MWSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- und Vergleichsverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Anderweitige Abtretungen des Käufers sind unzulässig.
(6) Verarbeitungen oder Umbildungen der Lieferung durch den Käufer werden stets für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung der Lieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt erfolgende Lieferung.
(7) Wird die Lieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung zu den anderen vermischten Waren zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt.

§8 Mängelgewährleistung

(1) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen die Wahrung dessen Rüge- und Untersuchungspflichten nach §§ 377, 378 HGB voraus. Beanstandungen hat dieser unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Lieferung, schriftlich zu rügen.
(2) Bei begründeter Mängelrüge oder anerkannter Fehlmengen sind wir zur Ersatz- bzw. anteiligen Ersatzlieferung oder Gutschrift berechtigt. Anfallende Kosten der Ersatzlieferung sind von uns zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Weitergehende Ansprüche des Käufers sind, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt, -gleich aus welchem Rechtsgrund- ausgeschlossen.

§9 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung als in § 8 vorgesehen, ist -unabhängig aus welchem Rechtsgrund- ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich Deutsches Recht.
(2) Sofern der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz-, Geschäftssitzgericht zu verklagen.
(3) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

(13.05.2013)